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mBGM für fallweise Beschäftigte


Im Unterschied zur mBGM für den Regelfall erfolgt mit der mBGM für fallweise Beschäftigte auch die Meldung der innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraums liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage der versicherten Person.

Zudem dient die Meldung der Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen sowie der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.) 

Die Prüfung, ob ein Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt, ist pro Beschäftigung anhand des Entgelts durchzuführen.

Auslöser/Zweck der Meldung

Die Anmeldepflicht für eine fallweise beschäftigte Person ist zu erfüllen und die täglichen Beitragsgrundlagen von fallweise Beschäftigten sowie die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen/Nebenbeiträge sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind bekannt zu geben bzw. abzurechnen. (Gilt nur sinngemäß für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Voraussetzungen

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer.

Die versicherte Person verfügt über eine Versicherungsnummer bzw. diese wurde im Zuge der Anmeldung fallweise Beschäftigter angefordert.

Eine Person wurde im jeweiligen Beitragszeitraum in unregelmäßiger Folge tageweise für eine kürzere Zeit als eine Woche beschäftigt und entsprechend gemeldet.

Meldefrist

Selbstabrechnerverfahren

Wie bisher kann die Satzung des Krankenversicherungsträgers bestimmen, dass die siebentägige Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage von fallweise Beschäftigten spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

 

Die gesetzliche Ermächtigung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die An- und Abmeldung von fallweise Beschäftigten – somit lediglich auf die Meldung der Versicherungszeit. Die Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist abweichend davon bis zum 15. des Folgemonats, wenn die Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonats liegt, bis zum 15. des übernächsten Monats, vorzunehmen.

 

Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:

  • Langt die vollständig ausgefertigte mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonats ein, das heißt werden sowohl die einzelnen Versicherungstage samt den entsprechenden Beitragsgrundlagen gemeldet als auch die Beitragsabrechnung vorgenommen, wird die Meldepflicht in einem Zuge erfüllt.
  • Gesetzlich zulässig ist auch, dass mit der mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonats lediglich die Versicherungstage bekannt gegeben werden (Tarifblock fallweise Beschäftigte ohne Verrechnung). Die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln (Storno samt Neumeldung). Wird die fallweise Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet diese Frist mit dem 15. des übernächsten Monats.

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt es sich, die vollständige mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonats zu übermitteln. 

Beitragsvorschreibeverfahren

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist die mBGM für fallweise Beschäftigte bis zum Siebenten des Folgemonats der fallweisen Beschäftigung zu übermitteln. 

Zuständige Stelle

Die mBGM für fallweise Beschäftigte ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird. Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet. 

Der tägliche Arbeitsverdienst ist stets dem jeweiligen Tag der fallweisen Beschäftigung zuzuordnen und mit der jeweiligen Tarifgruppe abzurechnen. Die Übermittlung von je einem Tarifblock pro Beschäftigungstag ist erforderlich.

Besonderheiten der Meldung

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer gelten nicht als fallweise Beschäftigte. Die Verwendung der mBGM für fallweise Beschäftigte ist für diese Personengruppe daher nicht möglich.

Die mittels mBGM gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neuübermittlung der korrekten mBGM korrigiert werden. Nur im Selbstabrechnerverfahren können Berichtigungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraums, für den die mBGM gilt, ohne nachteilige Folgen für die meldepflichtige –Stelle (Säumniszuschläge, Verzugszinsen) vorgenommen werden. Die mBGM für März 2022 kann somit bis 31.03.2023 ohne Säumnisfolgen korrigiert werden. (Gilt nicht für Beitragsvorschreibeverfahren.)

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Die mittels mBGM für fallweise Beschäftigte gemeldeten Daten können ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der mBGM korrigiert werden. Der Versicherungsverlauf der fallweise Beschäftigten wird im Rahmen dieser Vorgehensweise mitunter ebenfalls geändert.