Die Waisenpension leitet sich grundsätzlich von jener Pension ab, auf die der verstorbene Vater / die verstorbene Mutter zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat oder hätte.
Höhe der Waisenpension
Für jedes Kind des*der verstorbenen Versicherten gebührt eine Waisenpension. Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent bzw. bei Tod beider Elternteile 60 Prozent der Witwen*Witwerpension.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Kinder und die Wahlkinder des*der Versicherten sowie die Stiefkinder, wenn sie mit dem*der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind bereits einen Beruf ausübt oder noch in Ausbildung steht.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Über das 18. Lebensjahr hinaus gebührt die Waisenpension nur dann, wenn die Waise
- in Schul- oder Berufsausbildung steht, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres* und bei Studium entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
(§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1.9.1992) betrieben wird.
* Ab 11. März 2020 besteht für die Dauer der COVID-19-Pandemie, maximal jedoch bis zum 30. Juni 2021, die Kindeseigenschaft längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten weiter. - als Teilnehmer*in am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst im In- und Ausland oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
- erwerbsunfähig ist, sofern die Krankheit oder das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer Schul- oder Berufsausbildung, der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr bzw. am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst im In- und Ausland oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland eingetreten ist.
Besonderheiten bei Waisenpensionen
Weitergewährung
Die Weitergewährung der Waisenpension muss innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden, damit im Anspruch keine Unterbrechung eintritt.
Ende des Anspruches
Fallen die Voraussetzungen für die Weitergewährung weg, so wird die Waisenpension mit Ablauf des Monates entzogen (die Auszahlung wird eingestellt), in dem der Wegfallgrund eingetreten ist. Bei Wegfall der Erwerbsunfähigkeit ist eine weitergewährte Waisenpension mit Ende des Monats, der auf die Bescheidzustellung folgt, zu entziehen.
Enkelkinder haben keinen Anspruch auf Waisenpension.