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Pflegegeld


Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und Bezug einer Grundleistung (zB Pension) oder Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. einer der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgestellten Staatsbürgerschaft) kann nach Antragstellung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld bestehen. Das Pflegegeld ist je nach erforderlichem Pflegebedarf in sieben Stufen gegliedert.

Auf das Pflegegeld werden alle in- und ausländischen pflegebezogenen Geldleistungen angerechnet, ebenso bestimmte Pflegesachleistungen aus einem EU-, EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz.

Das Pflegegeld wird auch bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen EU-, EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz ausgezahlt, sofern die anspruchsberechtigte Person weiterhin der österreichischen Krankenversicherung unterliegt.

Außerdem besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn der*die Pensionsbezieher*in in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen (außer wegen nationalsozialistischer Betätigung), aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus Österreich ausgewandert ist.
Das Pflegegeld gebührt über Antrag und wird zwölfmal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt.

Es gebührt frühestens mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des*der Anspruchsberechtigten; in diesem Kalendermonat wird der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes ausgezahlt.
Die Einstufung des Pflegebedarfs erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung und ist durch eine Verordnung festgelegt.

Die Höhe des Pflegegeldes (in 7 Stufen) beträgt:

Tabelle: Stufen und monatliches Pflegegeld

StufeDurchschnittlicher Pflegebedarf im Monat mehr als
Höhe (monatlich) 2022
165 Stunden
165,40
295 Stunden
305,00
3120 Stunden
475,20
4160 Stunden
712,70

Ab Stufe 5 zusätzliche Voraussetzungen (besonder qualifizierte Pflege)

5180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand968,10
6180 Stunden und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen während des Tages und der Nacht oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson1.351,80
7180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine möglich oderg leichzuachtender Zustand1.776,50