Die Rahmenvereinbarung gilt nur zwischen Tschechien und Österreich. Der Sitz des/der Arbeitgeber:in oder die Betriebsstätte, wo dieselbe Arbeit ansonsten verrichtet wird, muss sich in Tschechien oder Österreich und der Wohnsitz des/der Arbeitnehmer:in im jeweils anderen Staat befinden.
Sie gilt nur für Arbeitnehmer:innen, die in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen (Staatsangehörige der Europäischen Union, Schweiz sowie Islands, Norwegens und Liechtensteins) sowie die aufgrund der VO (EG) Nr. 1231/2010 erfassten Personen (Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder Tschechien).
Es darf nur ein Arbeitsverhältnis vorliegen und die Telearbeit muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.
Bei einer Telearbeit im Wohnortstaat von höchstens 40% der gesamten Beschäftigung ändern sich die Rechtsvorschriften nicht.
Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. In Österreich ist dies der
Dachverband der Sozialversicherungen
Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung
Kundmanngasse 21
1030 Wien.
Allfällige Fragen zur Rahmenvereinbarung können an ausnahme@sozialversicherung.at gerichtet werden.