Bemessungsgrundlage
Aus dem beitragspflichtigen Einkommen aller versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten wird ein Durchschnittswert, die Bemessungsgrundlage "zum Stichtag", errechnet.
Für Zeiten der Kindererziehung gilt eine gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage.
Aus diesen beiden Bemessungsgrundlagen wird ein durchschnittlicher Wert, die so genannte Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.
Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage. Dieser ist von der Anzahl der für die Leistungsbemessung zählenden Versicherungsmonate abhängig.
Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate 1,78 Prozent.
Besonderer Steigerungsbetrag
Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.
Erhöhung der Alterspension
Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalter(s) in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.
Die Erhöhung beträgt für je 12 Kalendermonate des späteren Pensionsbeginnes 5,1 Prozent der Pension; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonate wird aliquot berücksichtigt.
Die erhöhte Alterspension aufgrund der späteren Inanspruchnahme ist mit 94,28 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.
Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.
Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.
Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.
Als Service bieten die Pensionsversicherungsträger individuelle Pensionsvorausberechnungen an!