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Institute


Das elektronische Kommunikationsservice eKOS unterstützt den gesamten Administrationsprozess von der Zuweisungserstellung bis zur Erbringung der Leistung und, je nach System, auch bis zur Leistungsabrechnung. Ziel ist es, langfristig alle Formulare auf Papier abzulösen.

Am 30.04.2019 wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und der Sozialversicherung vereinbart, dass Institute verpflichtet sind, eKOS ab 01.01.2020 zu verwenden.

eKOS steht derzeit für folgende Leistungsarten zur Verfügung:  

  • Computertomographie (CT)
  • Magnetresonanztomographie (MRT)
  • Nuklearmedizinische Untersuchungen 
  • Humangenetische Untersuchungen
  • Klinisch-psychologische Diagnostik
  • Knochendichtemessungen


Der verpflichtende Einführungszeitraum für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hat mit 01.04.2019 begonnen.

Die nächsten vorgesehenen Leistungsarten sind:

  • Röntgen und Sonographie
  • Röntgen-Therapie


Über den Start eines Pilotbetriebs und den flächendeckenden Rollout werden Sie rechtzeitig informiert.

Ihre Vorteile  

  • Leserliche, formal geprüfte und klare Informationen sowie unmissverständlicher Bewilligungsstatus
  • Verbesserte Datenqualität und damit administrative Entlastung
  • Kontrolle des Bewilligungsstatus zu jedem Zeitpunkt möglich
  • Verlängerte Gültigkeit der Zuweisung auf 3 Monate bzw. seit der COVID-19 Pandemie ab 01.06.2020 auf 6 Monate
  • Vermeidung bzw. Reduktion von Leerlaufzeiten durch die Terminreservierungsfunktion
  • Automatisiertes Generieren von Abrechnungsdatensätzen aus den e-Zuweisungen über Ihre Instituts-Software
  • Papierschriftliche Zuweisung nicht mehr nötig
  • Bewilligungseinholung via Telefax nicht mehr erforderlich

 

 

Was Sie sonst noch wissen sollten

 

Bitte erfragen Sie bei der telefonischen Terminvereinbarung den Antragscode und die Sozialversicherungsnummer der Patientin / des Patienten.

Durch das Abrufen der e-Zuweisung - sofern dies innerhalb eines Monats ab Bewilligung erfolgt - wird die Gültigkeit einer e-Zuweisung automatisch auf 3 Monate verlängert. Seit der COVID-19 Pandemie sind bis auf Widerruf die Anträge mit Bewilligungsdatum ab 01.06.2020 automatisch 6 Monate ab der Bewilligung gültig.

Patientinnen und Patienten, die von einer Wahlärztin / einem Wahlarzt zugewiesen werden, verwenden weiterhin den Papierprozess. Die Zuweisungen in Papierform können jedoch jederzeit von Ihnen, aber auch von Patientinnen und Patienten selbst und von SV-Trägern, elektronisch in eKOS eingegeben werden (Nacherfassung).

Egal ob eine Leistungsart bei einem SV-Träger bewilligungspflichtig ist oder nicht – eKOS kann für alle unterstützten Leistungen genutzt werden. 

Informationsblatt zur e-Zuweisung

Die papierschriftliche Zuweisung für eKOS-Leistungsarten wird zukünftig über eKOS erstellt.
Die neue Zuweisung kann vom zuweisenden Vertragspartner über das e-card System und von der Patientin bzw. vom Patienten selbst über MeineSV ausgedruckt werden.
Das Informationsblatt ist bis zum 31.12.2024 auch ohne Stempel und Unterschrift des zuweisenden Arztes einer herkömmlichen Zuweisung gleichgestellt, sofern beim Leistungserbringer eine e-card-Konsultation erfolgreich durchgeführt wird. 
Bitte beachten Sie, dass Patientinnen bzw. Patienten auch ohne Informationsblatt zur e-Zuweisung zu Ihnen kommen können. In diesem Fall gibt Ihnen die Patientin bzw. der Patient den Antragscode und die Sozialversicherungsnummer bekannt.
Um die e-Zuweisung abzufragen, geben Sie den Antragscode und die Sozialversicherungsnummer in die eKOS-Applikation ein.