Ab sofort laufen die Formulare und nicht mehr SIE!
Das elektronische Kommunikationsservice eKOS
Das elektronische Kommunikationsservice eKOS unterstützt den gesamten Administrationsprozess von der Zuweisungserstellung bis zur Erbringung der Leistung und, je nach System, auch bis zur Leistungsabrechnung. Ziel ist es, langfristig alle Formulare auf Papier abzulösen.
Wenn gewünscht, erhalten Versicherte weiterhin einen Ausdruck des Informationsblattes zur e-Zuweisung. E-Mail und/oder SMS sind eine freiwillige Alternative.
eKOS steht derzeit für folgende Leistungsarten zur Verfügung:
- Computertomographie (CT)
- Magnetresonanztomographie (MRT)
- Nuklearmedizinische Untersuchungen
- Humangenetische Untersuchungen
- Klinisch-psychologische Diagnostik
- Knochendichtemessungen
Der verpflichtende Einführungszeitraum für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte hat mit 01.04.2019 begonnen.
Die nächsten vorgesehenen Leistungsarten sind:
- Röntgen und Sonographie
- Röntgen-Therapie
Über den Start eines Pilotbetriebs und den flächendeckenden Rollout werden Sie rechtzeitig informiert.
eKOS bringt eine Reihe von Vorteilen für alle Beteiligten!
Versicherte
- Sie ersparen sich den Weg zu Ihrer Krankenkasse für den „Bewilligungsstempel“. Die Ärztin / Der Arzt schickt den Antrag für Sie elektronisch weiter – die etwaige Bewilligung erfolgt ebenfalls elektronisch.
- Sie müssen die schriftliche Zuweisung nicht mehr mit sich führen – es genügen in Zukunft die Sozialversicherungsnummer (finden Sie auf der e-card) und der elektronische Antragscode
- Verlängerte Gültigkeit der Zuweisung auf drei Monate (bisher einen Monat). Seit der COVID-19 Pandemie sind bis auf Widerruf die Anträge mit Bewilligungsdatum ab 01.06.2020 automatisch 6 Monate ab der Bewilligung gültig.
Institute
- Sie erhalten leserliche, formal geprüfte und klare Informationen, einen unmissverständlichen Bewilligungsstatus sowie eine verbesserte Datenqualität
- Vermeidung bzw. Reduktion von Leerlaufzeiten durch die Terminreservierungsfunktion
Ärztinnen und Ärzte
- Sie erhalten eine klare, automatische Information aus eKOS, ob eine Zuweisung bewilligungspflichtig ist oder nicht. Besteht eine Bewilligungspflicht, wird die e-Zuweisung automatisch dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt
- Harmonisierte Eingabemasken - unabhängig vom zuständigen Sozialversicherungsträger