Was sind die Vorteile einer elektronischen Zuweisung über eKOS?
Sie müssen sich nicht mehr persönlich bei Ihrer Krankenkasse um eine eventuell notwendige Bewilligung kümmern, sondern können sich bequem via SMS oder E-Mail über das Ergebnis informieren lassen.
Sie benötigen keinen Zuweisungsschein auf Papier mehr. Geben Sie dem Gesundheitsdiensteanbeiter, sofern dieser eKOS nutzt, im Rahmen der Terminvereinbarung den Antragscode (im SMS bzw. E-Mail enthalten) und Ihre Sozialversicherungsnummer (auf der e-card) bekannt. Dieser kann mit den beiden Informationen Ihre e‑Zuweisung einsehen.
Bei Bewilligungspflicht können Sie auch sofort einen Termin für die Untersuchung vereinbaren. Wenn der Gesundheitsdiensteanbieter bereits eKOS nutzt, kann dieser den Status Ihrer e-Zuweisung abfragen. Geben Sie dazu einfach Antragscode und Sozialversicherungsnummer bekannt.
Unter www.meineSV.at können Sie den aktuellen Status Ihres Antrages online nachverfolgen. Um MeineSV nutzen zu können, melden Sie sich mit Ihrer Handy-Signatur bzw. ID Austria an. Mehr dazu unter https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html.
In MeineSV können Sie Zuweisungen auf Papier (z.B. von einem Wahlarzt) selbst elektronisch eingeben und an Ihre Krankenkasse schicken. Damit können Sie jederzeit nachschauen, ob Ihr Antrag schon freigegeben ist. Damit ersparen Sie sich den Weg zu Ihrer Krankenkasse und die Nutzung unsicherer Medien (z.B. Fax) entfällt.
Nur Ihre zuweisende Ärztin bzw. Ihr zuweisender Arzt und Sie selbst haben Zugriff auf Ihre e-Zuweisungen. Jeder weitere Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) hat nur dann Zugriff, wenn dieser eKOS nutzt und Sie ihn durch Übergabe des Antragscodes und der Sozialversicherungsnummer dazu berechtigen.
Warum bekommt man nicht immer eine e-Zuweisung?
Die Einführung von eKOS erfolgt schrittweise. In der Übergangsphase erhalten Sie von manchen Ärztinnen und Ärzten Zuweisungen noch in Papierform.
Im ersten Schritt werden folgende Leistungsarten über eKOS abgewickelt:
Computertomographie (CT)
Magnetresonanztomographie (MRT)
Nuklearmedizinische Untersuchungen
Humangenetische Untersuchungen
Klinisch-psychologische Diagnostik
Knochendichtemessung
Die nächsten vorgesehenen Leistungsarten sind:
Röntgen und Sonographie
Röntgen-Therapie
Über den Start eines Pilotbetriebs und den flächendeckenden Rollout werden Sie rechtzeitig informiert.
eKOS wird in Zukunft auch um Über- und Einweisungsscheine, Verordnungen sowie (Transport-)Anweisungen erweitert.
Muss meine Ärztin bzw. mein Arzt eine e-Zuweisung ausstellen, wenn ich es verlange?
Sie können Ihren Arzt ersuchen, eine e-Zuweisung für folgende Leistungsarten auszustellen:
- Computertomographie (CT)
- Magnetresonanztomographie (MRT)
- Nuklearmedizinische Untersuchungen
- Humangenetische Untersuchungen
- Klinisch-psychologische Diagnostik
- Knochendichtemessungen
Macht es einen Unterschied bei welcher Krankenkasse man versichert ist, um eine e-Zuweisung ausgestellt zu bekommen?
eKOS kann für alle Versicherten der gesetzlichen Versicherungsträger bzw. der KFA Wien eingesetzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem herkömmlichen Zuweisungsschein und einem „Informationsblatt zur e‑Zuweisung“?
Das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ ist ein standardisiertes Formular und weist im Gegensatz zum bisherigen „klassischen“ Zuweisungsschein folgende Besonderheiten auf:
Es ist für alle Krankenkassen gleich aufgebaut und somit leichter lesbar
Es enthält jene „Schlüssel“ (Antragscode und Sozialversicherungsnummer), mit denen Sie einer Ärztin bzw. einem Arzt, einem Gesundheitsdiensteanbieter oder einem Krankenhaus Einsicht in die e-Zuweisung gewähren können
Sollten Sie das Formular verlieren, können Sie sich selbst über www.meinesv.at ein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ ausdrucken. Sollten Sie nicht über die notwendigen technischen Geräte verfügen, kann Ihnen auch Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt oder Ihre Krankenkasse ein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ ausdrucken. Bitte halten Sie bei Fragen zu einer e-Zuweisung den Antragscode der e-Zuweisung und Ihre Sozialversicherungsnummer bereit. Bitte beachten Sie, dass derzeit kein Ausdruck von bewilligungsfreien e-Zuweisungen durch Ihre Krankenkasse möglich ist.
Was bedeuten die Antrags- und Leistungsstatusmeldungen auf dem „Informationsblatt zur e‑Zuweisung“?
Jede e-Zuweisung führt einen Antragsstatus:
übertragen: Der Antrag wurde Ihrer Krankenkasse zur Bearbeitung bzw. Freigabe zugestellt. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.
beantwortet: Das Ergebnis der Bearbeitung liegt vor.
storniert: Die e-Zuweisung wurde entweder von Ihnen selbst in MeineSV, durch Ihre Krankenkasse oder nach Ihrer (mündlichen) Erlaubnis bzw. Aufforderung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt storniert.
in Evidenz: Die Freigabe kann von Ihrer Krankenkasse nicht abgeschlossen werden, da dafür noch Informationen fehlen, die Sie nachbringen müssen. Das können Sie selbst über MeineSV erledigen. Es kann aber auch jede Vertragsärztin bzw. jeder Kassenarzt bzw. jedes an eKOS teilnehmende Krankenhaus für Sie durchführen (wenn Sie den Antragscode und Ihre Sozialversicherungsnummer übergeben haben). Dabei ist es auch möglich, Dokumente oder Befunde zu übermitteln.
Verordnete Leistungen / Regionen (z.B.: „Hüfte links“) haben grundsätzlich einen Leistungsstatus (z.B. „freigegeben“):
freigegeben: Die verordnete Leistung / Region wurde entweder freigegeben oder war ohnehin bewilligungsfrei.
geändert freigegeben: Die ursprünglich verordnete Leistung / Region wurde von der Krankenkasse durch eine neue Leistung / Region ersetzt und freigegeben.
abgelehnt: Die verordnete Leistung / Region konnte von der Krankenkasse nicht freigegeben werden.
übernommen: Die erfolgte Durchführung der Leistung wurde vom Gesundheitsdiensteanbieter bestätigt.
abgerechnet / erstattet: Für diese verordnete Leistung / Region erfolgte bereits die Abrechnung bzw. Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
kein Leistungsstatus: Sofern der Antragsstatus „übertragen“ lautet, hat keine verordnete Leistungsposition / Region einen Leistungsstatus
Sie können in MeineSV abfragen, welche Leistungen welchen Status haben.
Was bedeuten die Statusmeldungen in der SMS- oder E-Mail-Nachricht?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen über diese Medien keine Detailinformationen an den Versicherten ausgesendet werden.
Die Nachricht beinhaltet unter anderem, dass die in der e-Zuweisung enthaltene(n) Leistung(en)…
… freigegeben wurde(n): Alle Leistungen / Regionen wurden zur Leistungserbringung freigegeben.
… teilweise freigegeben wurde(n): Die e-Zuweisung beinhaltet zumindest eine Leistung / Region, die freigegeben wurde.
… eingelangt ist / sind: Die e-Zuweisung ist bearbeitungs- oder bewilligungspflichtig und ist bei Ihrer Krankenkasse eingelangt.
… nicht freigegeben werden konnte(n): Keine der verordneten Leistung(en) / Region(en) konnte(n) zur Leistungserbringung freigegeben werden.
… in Evidenz ist / sind: die Krankenkasse benötigt noch weitere Informationen, um die e-Zuweisung beantworten zu können.
Sie können in MeineSV abfragen, welche Leistungen welchen Status haben.
Warum wurde die e-Zuweisung mit „übertragen“ gekennzeichnet? Ich weiß, dass bei meiner Krankenkasse für diese Leistungsart keine Bewilligungspflicht besteht.
Jeder e-Zuweisung werden automatisch ein Antragsstatus und eine oder allenfalls mehrere Leistungsstatusmeldung(en) zugewiesen. Das Ergebnis entspricht grundsätzlich den gegebenen Bewilligungsregeln. Diese wurden durch eKOS nicht geändert.
In speziellen Ausnahmefällen muss trotz Bewilligungsfreiheit die e-Zuweisung an Ihre Krankenkasse übermittelt werden.
Wenn Sie beispielsweise selbst eine Zuweisung auf Papier in MeineSV (www.meinesv.at) elektronisch eingeben, muss Ihre Krankenkasse die Daten in eKOS vervollständigen und überprüfen, ob auch eine originale Zuweisung lesbar als Anhang angefügt wurde. Ihre Krankenkasse erfüllt hier lediglich ihre Kontrollpflicht.
Was ist bei einer abgelaufenen e-Zuweisung zu tun?
Ist das „Gültig bis“-Datum in der e-Zuweisung bereits überschritten, dürfen die Leistungen nicht mehr auf Kosten der Krankenkasse erbracht werden.
Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Krankenkasse.
Was ist, wenn ich eine e-Zuweisung bekommen habe, der Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) aber eKOS nicht verwendet bzw. ich nicht weiß, ob er eKOS verwendet?
In diesem Fall ist es wichtig, dass Ihnen die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt ein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ ausdruckt und übergibt.
Lautet der Antragsstatus auf der e-Zuweisung „beantwortet“ (alle verordneten Positionen = „freigegeben“), können Sie sofort einen Termin für die Untersuchung vereinbaren.
Wenn der Antragsstatus der e-Zuweisung „übertragen“ (im Sinne von „bewilligungspflichtig“) lautet, haben Sie folgende drei Möglichkeiten:
Drucken Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Freigabe vorliegt, ein Exemplar des „Informationsblattes zur e-Zuweisung“ unter www.meinesv.at aus. Das Informationsblatt zur e-Zuweisung kann wie eine klassische Papierzuweisung eingelöst werden.
Suchen Sie zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die Freigabe vorliegt) nochmals Ihre verordnende Ärztin bzw. Ihren verordnenden Arzt auf und lassen Sie sich ein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ aushändigen.
Suchen Sie Ihre Krankenkasse auf. Übergeben Sie der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter entweder das Informationsblatt, welches auf „übertragen“ lautet, oder Ihre Sozialversicherungsnummer und den Antragscode. Sie erhalten dann ein Informationsblatt mit dem Status „beantwortet“.
Werden e-Zuweisungen auf der e-card gespeichert?
Nein. Auf der e-card werden KEINE Gesundheitsdaten gespeichert.
Wer kann meine e-Zuweisungen einsehen?
Sie selbst
der Ersteller der e-Zuweisung (z.B.: Arzt)
Ihre Krankenkasse, wenn
die Zuweisung bearbeitungs- oder bewilligungspflichtig ist
oder
- die Leistungen auf Kosten der Krankenkasse abgerechnet bzw. erstattet wurden.
Ansonsten wird der Zugriff auf Ihre e-Zuweisung nur ermöglicht, wenn Sie einen eKOS-Nutzer durch Bekanntgabe des Antragscodes und Ihrer Sozialversicherungsnummer zur Einsicht berechtigen (z. B. im Rahmen einer Terminvereinbarung mit einem Gesundheitsdiensteanbieter).
Wie erfahre ich, ob mein Antrag freigegeben wurde?
Wenn Sie die verordnende Ärztin bzw. den verordnenden Arzt dazu aufgefordert haben, das e-Verständigungsservice (SMS / E-Mail) für die e-Zuweisung einzusetzen, erhalten Sie nach Abschluss des Freigabeverfahrens eine Nachricht.
Durch den Gesundheitsdiensteanbieter (eKOS-Nutzer) durch Bekanntgabe Ihrer Sozialversicherungsnummer und des Antragscodes (z.B. im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung). Dieser ist damit zur Einsicht in die e-Zuweisung berechtigt und kann Ihnen mitteilen, ob der Antrag freigegeben wurde.
Beim Ersteller der e-Zuweisung (z.B.: Ihrem Hausarzt). Dieser ist auch ohne Antragscode und Sozialversicherungsnummer zur Einsicht berechtigt.
Bei Ihrer Krankenkasse. Sofern Ihre e-Zuweisung bei der Erstellung „bewilligungspflichtig“ war (Antragsstatus: „übertragen“), können Sie ein neues „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ auch bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Ihre Krankenkasse hat aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff auf Ihre „bewilligungsfreie“ e-Zuweisung. Halten Sie daher bitte für Auskünfte den Antragscode der e-Zuweisung und Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.
In MeineSV: Sie können selbst im Internetportal der Sozialversicherung unter www.meinesv.at nachsehen, ob Ihre e-Zuweisungen freigegeben wurde.
Durch einen Anruf bei der Hotline: Die Telefonnummer der Hotline Ihrer Krankenversicherung ist beispielsweise auf dem „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ vermerkt. Halten Sie bitte für Auskünfte den Antragscode der e-Zuweisung und Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.
Optional: Abhängig von der Krankenkasse werden Sie postalisch über das Freigabeergebnis informiert.
Ich habe keine SMS bzw. E-Mail erhalten
Dafür kann es mehrere Gründe geben:
Die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt hat trotz Ihrer Zustimmung bzw. Aufforderung Mobilfunknummer bzw. E-Mail-Adresse nicht oder nicht korrekt eingegeben.
Ihr Telefonanbieter garantiert die Zustellung nicht. In Ausnahmefällen kann es auch vorkommen, dass trotz korrekter Eingaben die Zustellung nicht erfolgt.
Die E-Mail wurde automatisch in Ihrem Spam-Ordner abgelegt. Bitte sehen Sie auch in diesem Ordner nach.
Nach dem Absenden einer e-Zuweisung ist eine Korrektur der Mobilfunknummer bzw. E-Mail-Adresse für diese e-Zuweisung nicht mehr möglich. Bitten Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt um Aushändigung eines Informationsblattes zur e-Zuweisung.
Ich habe nur eine SMS oder E-Mail (Antragsstatus „übertragen“), aber keine weitere Verständigung erhalten. Was kann ich tun?
Folgende Gründe können vorliegen:
Ihre e-Zuweisung wurde „storniert“. Werden e-Zuweisungen storniert, erfolgt keine Benachrichtigung via SMS oder E-Mail. Die Stornierung kann durch Ihre Krankenkasse, durch einen Kassenarzt (nur mit Ihrer z.B. mündlichen Einwilligung) oder durch Sie selbst (in MeineSV) erfolgt sein. Erfolgte die Stornierung der e-Zuweisung ohne Ihre Einwilligung bzw. Ihr Zutun, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Krankenkasse zur Klärung.
Die Übermittlung der Nachricht durch den Telefonanbieter war nicht erfolgreich. Wenden Sie sich bitte an die verordnende Ärztin bzw. den verordnenden Arzt, Ihre Krankenkasse oder an den vorgesehenen Gesundheitsdiensteanbieter und erfragen Sie unter Bekanntgabe Ihres Antragscodes und der Sozialversicherungsnummer den Leistungsstatus. Sie können den Leistungsstatus auch selbst unter www.meinesv.at abfragen.
Das Freigabeverfahren bei Ihrer Krankenkasse ist noch nicht abgeschlossen.
Die E-Mail wurde automatisch in Ihrem Spam-Ordner abgelegt. Bitte sehen Sie auch in diesem Ordner nach.
Ich habe mein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ verloren bzw. habe meine SMS oder E-Mail meiner e-Zuweisung gelöscht. Was kann ich tun?
- Grundsätzlich verfügen nur Sie alleine über die beiden „Schlüssel“ (Antragscode und Sozialversicherungsnummer), mit denen auf Ihre e-Zuweisung zugegriffen werden kann. Außer Ihnen ist nur der Ersteller der e-Zuweisung (z.B.: Ärztin/Arzt) zur Abfrage ohne die genannten „Schlüssel“ berechtigt. Diese bzw. dieser kann Ihnen ein weiteres „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ ausdrucken.
Sofern Ihre e-Zuweisung bei der Erstellung bearbeitungs- oder bewilligungspflichtig war (Antragsstatus: „übertragen“), können Sie auch bei Ihrer Krankenkasse ein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ bekommen. Ihre Krankenkasse hat aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff auf Ihre „bewilligungsfreie“ e-Zuweisung.
Über www.meinesv.at können Sie sich selbst ein Exemplar des Informationsblattes ausdrucken.
Wieso sind weder im E-Mail noch im SMS mein Titel, mein Name, meine Sozialversicherungsnummer oder die verordneten Leistungen enthalten?
Da diese Übertragungsmedien unverschlüsselt sind, kann der Datenschutz nicht gewährleistet werden. Durch einen Fehler bei der Eingabe der Mobilfunknummer oder der E-Mail-Adresse könnte die Nachricht nicht beim gewünschten Empfänger, sondern bei einem Dritten einlangen.
Da man diese Angaben nicht mitschickt, ist die Nachricht keiner Person zuordenbar. Somit wird gewährleistet, dass Ihre Daten nicht in die falschen Hände geraten.
Beachten Sie, dass die Nachrichten, die Sie über das SMS- bzw. E-Mail-Services erhalten, keine Detailinformationen der e‑Zuweisung enthalten. Diese sind nur in der e-Zuweisung (www.meinesv.at) bzw. im „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ enthalten. Die E-Mail bzw. SMS enthält aber den Antragscode. Diesen benötigen Sie zum „Einlösen“ bei einem Leistungserbringer Ihrer Wahl.
Ich habe eine klassische Zuweisung auf Papier bekommen, die ich freigeben lassen muss. Muss ich wirklich zu meiner Krankenkasse gehen?
Nein. Sie können diese in MeineSV (www.meinesv.at) selbst elektronisch eingeben. Um MeineSV nutzen zu können, benötigen Sie die Handy-Signatur bzw. ID Austria. Diese können Sie hier beantragen: https://www.handy-signatur.at bzw. https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html.
Sofern Sie dabei Ihre Mobilfunknummer bzw. E-Mail-Adresse angeben, werden Sie über das Ergebnis Ihres Antrages informiert. Sie können in MeineSV auch jederzeit den Status Ihrer elektronischen Zuweisung einsehen.
Lautet der Status auf „übertragen“, ist Ihre e-Zuweisung noch in Bearbeitung. Bitte sehen Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nach. Lautet der Antragsstatus „beantwortet“, liegt das Ergebnis der Bearbeitung vor. Sie können sich auch nach Abschluss des Freigabeverfahrens ein Exemplar des Informationsblattes zur e-Zuweisung ausdrucken. Dieses können Sie bei einem Gesundheitsdiensteanbieter Ihrer Wahl einlösen.
Wichtig! Wenn Ihr Gesundheitsdiensteanbieter eKOS nicht nutzt, drucken Sie das Informationsblatt aus MeineSV aus. Das Informationsblatt zur e-Zuweisung kann wie eine klassische Zuweisung eingelöst werden.
Kann ich über MeineSV e-Zuweisungen für mein Kind verwalten?
Wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist es nicht zur Nutzung von eKOS unter www.meinesv.at berechtigt. Sofern es aber bei Ihnen mitversichert ist, können Sie als Stellvertreter die Papier-Zuweisung auch über das 14. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus über MeineSV an Ihre Krankenkasse zur Freigabe übermitteln. Sie können beim Auswahldatenfeld „Die Antragserfassung erfolgt im eigenen Namen“ „nein“ auswählen. Im nächsten Schritt werden Ihnen alle Ihre mitversicherten Angehörigen angezeigt. Sie können dann die entsprechende Person bequem auswählen und die Zuweisung als Anhang zur Freigabe übermitteln.
Hat Ihr Kind das 14. Lebensjahr bereits vollendet, kann es selbst die Papier-Zuweisung über MeineSV an die Krankenkasse zur Freigabe übermitteln. Voraussetzung dafür ist die Handy-Signatur bzw. ID Austria.
Ich bin nicht in Österreich versichert, kann ich trotzdem Informationen zu meiner e-Zuweisung bekommen?
Ja. Bitte rufen Sie dafür direkt bei der Serviceline unter der Nummer +43 50124 33 11 an, diese wird Sie zur zuständigen Krankenkasse weiterleiten. Bitte geben Sie dafür einfach den Standort der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes an. Dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zu Ihrer e-Zuweisung.
Die Zuweisung wurde storniert, die Position jedoch bewilligt. Wie ist die weitere Vorgehensweise?
Die stornierte e-Zuweisung kann in diesem Fall nicht mehr eingelöst werden, auch wenn die Position bewilligt wurde. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine neue Zuweisung erstellen.
Welche Krankenkassen verständigen Ihre Patientinnen und Patienten auch per Post, ob ein Antrag bewilligt wurde?
Diese Information erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Gibt es eine gesetzliche Rückmeldungszeit wie beim e-card Service ABS (Arzneimittelbewilligungssystem)?
Nein, gibt es derzeit nicht.
Kann ich telefonisch den Status meiner e-Zuweisung erfragen?
Ja, bei der Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 33 11. Bitte halten Sie dafür Ihre Sozialversicherungsnummer und den Antragscode bereit.
Ich habe mein Informationsblatt zur e-Zuweisung verloren. Kann ich trotzdem meine Leistung in Anspruch nehmen?
Variante 1: Ich habe mein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ verloren, habe mich jedoch für eine Benachrichtigung per SMS (oder E-Mail) entschieden.
- Der Gesundheitsdienstanbieter nutzt eKOS:
In der SMS (bzw. in der E-Mail) ist der 6-stellige Antragscode enthalten. Wenn Sie den Antragscode und Ihre Sozialversicherungsnummer dem Institut mitteilen, kann dieses auf diese e-Zuweisung zugreifen und die Zuweisungsdaten sehen. Somit hat das Institut alle notwendigen Informationen um die Behandlung oder Untersuchung durchzuführen. - Der Gesundheitsdienstanbieter nutzt eKOS nicht:
Ihre e-Zuweisung kann auch ohne Antragscode und Sozialversicherungsnummer von Ihrem Zuweiser in dessen Software bzw. von Ihnen selbst über „meineSV“ abgerufen werden. Drucken Sie sich das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ in MeineSV aus und nehmen es zur Untersuchung oder Behandlung mit. Alternativ können Sie auch Ihren Zuweiser bitten, das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ erneut für Sie auszudrucken.
Ihr Krankenversicherungsträger kann die elektronische Zuweisung nur dann öffnen, wenn diese bewilligungspflichtig war.
Variante 2: Ich habe mein „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ verloren und mich gegen eine Benachrichtigung per SMS (oder E-Mail) entschieden.
- Der Gesundheitsdienstanbieter nutzt eKOS:
Haben Sie bereits vor dem Verlust des Informationsblattes einen Termin mit einem Institut vereinbart und ihm den Antragscode sowie Ihre Sozialversicherungnummer bekanntgegeben, kann dieses Ihre elektronische Zuweisung abfragen.
Haben Sie noch keinen Termin vereinbart, so kann Ihre e-Zuweisung auch ohne Antragscode und Sozialversicherungsnummer von Ihrem Zuweiser in dessen Software bzw. von Ihnen selbst über „meineSV“ abgerufen werden. Drucken Sie sich das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ in MeineSV aus und nehmen es zur Untersuchung oder Behandlung mit. Alternativ können Sie auch Ihren Zuweiser bitten, das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ erneut für Sie auszudrucken. Ihr Krankenversicherungsträger kann die elektronische Zuweisung nur dann öffnen, wenn diese bewilligungspflichtig war. - Der Gesundheitsdienstanbieter nutzt eKOS nicht:
Ihre e-Zuweisung kann auch ohne Antragscode und Sozialversicherungsnummer von Ihrem Zuweiser in dessen Software bzw. von Ihnen selbst über „meineSV“ abgerufen werden. Drucken Sie sich das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ in MeineSV aus und nehmen es zur Untersuchung oder Behandlung mit. Alternativ können Sie auch Ihren Zuweiser bitten, das „Informationsblatt zur e-Zuweisung“ erneut für Sie auszudrucken. Ihr Krankenversicherungsträger kann die elektronische Zuweisung nur dann öffnen, wenn diese bewilligungspflichtig war.
Ich habe mein Informationsblatt zur e-Zuweisung verloren. Wer kann mit meinen Daten (Antragscode und Sozialversicherungsnummer) Einsicht darauf erhalten?
Mit dem Zugangsschlüssel (Antragscode und Sozialversicherungsnummer) kann jeder eKOS nutzende Vertragspartner der Sozialversicherung sowie Ihre Krankenkasse die e-Zuweisung einsehen.
Darf ich die gleiche Zuweisung zweimal einreichen, um eine zweite Meinung zu bekommen?
Nein, alle Leistungen dürfen nur einmal bezogen werden.
Ist es möglich, mehrere E-Mailadressen bei der elektronischen Patientenverständigung einzugeben?
Nein, es ist nur die Angabe einer E-Mailadresse je e-Zuweisung möglich.
Muss die Vertrauensperson (z. B. Tochter, Vater) eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten vorweisen?
Nein.
Wie lange ist eine e-Zuweisung gültig?
Eine e-Zuweisung ist ein Monat ab Bewilligungsdatum gültig. Wird der Antrag innerhalb eines Monats ab Bewilligung von einem Leistungserbringer (z.B. Institut) aufgerufen, verlängert sich die Gültigkeit auf 3 Monate. Geben Sie dafür Ihren Antragscode und Ihre Sozialversicherungsnummer bekannt, damit der Leistungserbringer (z.B. Institut) Ihre Zuweisung einsehen kann.
Vergessen Sie nicht, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie dafür Ihren Antragscode und Ihre Sozialversicherungsnummer bekannt, damit der Leistungserbringer (z.B. Institut) Ihre Zuweisung einsehen kann.
Seit der COVID-19 Pandemie sind Anträge mit Bewilligungsdatum ab 01.06.2020, bis auf Widerruf, ab Bewilligung gleich 6 Monate gültig.
Wird bei Übergabe der Telefonnummer und/oder E-Mailadresse eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Einverständniserklärung von der Patientin bzw. vom Patienten benötigt?
Es ist keine ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Arzt erforderlich. Durch die Bekanntgabe der Telefonnummer und/oder E-Mailadresse wird vom Patienten bzw. von der Patientin eine mündliche Zustimmung zur Nutzung ausgesprochen.
Muss ich den Antragscode dem Gesundheitsdienstanbieter bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung bekanntgeben oder erst bei der Inanspruchnahme der Leistung?
Bei der Terminvereinbarung muss der Antragscode nicht zwingend bekanntgegeben werden. Die Übergabe des Antragscodes bei der Terminreservierung wird jedoch dringend empfohlen, da:
1. sich die Gültigkeitsfrist der e-Zuweisung auf insgesamt 3 Monate verlängert, wenn diese mit Antragscode und Versicherungsnummer in eKOS innerhalb des 1-monatigen Gültigkeitszeitraumes abgefragt wird. Seit der COVID-19 Pandemie sind bis auf Widerruf die Anträge mit Bewilligungsdatum ab 01.06.2020 automatisch 6 Monate ab der Bewilligung gültig.
2. der Gesundheitsdienstanbieter nur so eine Einsicht in die Zuweisung bekommt
Spätestens bei Inanspruchnahme der Leistung ist die Bekanntgabe des Antragscodes zwingend erforderlich.