Allgemeines
Die Erklärungen in diesem Angebot gehen von den häufigsten Fällen aus und können nicht alle Details des Sozialversicherungsrechts, alle Ausnahmen und Sonderregeln behandeln, welche auf Sie zutreffen könnten - ebenso wenig wie der Kontoauszug eines Bankkontos eine umfassende Information über Ihr Vermögen, über Zinsberechnungen oder ähnliche Details enthalten kann.
Das gilt auch für den Sprachgebrauch: Wörter werden hier entsprechend ihrer Bedeutung in der Umgangssprache verwendet, nicht mit ihrem (allenfalls leicht abweichenden) Bedeutungsinhalt der Fachsprache (z. B. das Wort „Versicherungszeit“).
Dieser Hinweis auf Vereinfachungen gilt besonders für die beitragsrechtlichen Regeln für Selbstständige, weil diese Regeln eng mit dem Steuerrecht zusammenhängen und eine eingehende Darstellung der Regeln den Umfang eines Hilfetextes bei Weitem sprengen würde.
Dieses Angebot kann eine Beratung durch fachlich informierte Stellen nicht ersetzen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Berater in Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder etc.), Ihre Interessenvertretung (Kammer, Gewerkschaft, Verein für Konsumenteninformation etc.).
Eine Beratung über Versicherungszeiten und Ansprüche in der österreichischen Sozialversicherung wird aber genauer auf Ihre persönliche Situation eingehen können, wenn Sie bei der Beratung bereits Ihren Versicherungsdatenauszug vorlegen. Weiterführende Informationen geben Ihnen die Themenhinweise rechts außen.
Den jeweils aktuellen Text von Rechtsvorschriften, die in diesen Texten genannt werden, erhalten Sie in der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts:
Zeiten, in denen Sie versichert waren (Versicherungszeiten)
Ihr Datenauszug nennt in erster Linie jene Zeiten, in denen Sie (als ArbeitnehmerIn, Selbstständige/r u. a.) in der österreichischen Sozialversicherung pflichtversichert waren. Daneben können Zeiten angegeben sein, in denen freiwillig Beiträge gezahlt wurden, aber auch Tage oder Zeiträume, in denen Sie zwar nicht versichert waren, die aber aus anderen Gründen für Ihre Sozialversicherung wichtig sind: z. B., weil sie beitragsfrei als Ersatzzeit angerechnet werden oder weil an sie bestimmte Rechte (Verlängerung von Fristen, neutrale Zeit) anknüpfen (Geburt eines Kindes: Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld etc.).
Der Schwerpunkt in der Darstellung der Daten Ihres Versicherungsdatenauszuges liegt bei den Angaben, die für Ihre Pensionsversicherung wichtig sind. Andere Zeiten, die z. B. für Ihre Krankenversicherung, Ihre Unfallversicherung oder Ihre Arbeitslosenversicherung relevant sind, müssen im Versicherungsdatenauszug nicht wiedergegeben sein - der Versicherungsdatenauszug ist nur eine Übersicht zu den am häufigsten verwendeten Daten: Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, meldende Stellen und zuständige Pensionsversicherungsträger.
Das kann besonders dann für Sie wichtig werden, wenn Sie prüfen wollen, ob und wo Versicherungsschutz in der Krankenversicherung besteht: Das e-card-System greift hier auf einen allenfalls vollständigeren Datenbestand zurück - wenn Sie Ihre Krankenversicherung prüfen wollen, verwenden Sie bitte nicht den Versicherungsdatenauszug, sondern das Service "Grunddaten zur Krankenversicherung" oder "Auskunft e-card-Daten", ebenfalls in diesem Internetangebot.
Beträge, mit denen Sie versichert waren (Beitragsgrundlagen)
Beitragsgrundlagen (BG) sind die Beträge, von denen Ihre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Diese Werte entsprechen bei ArbeitnehmerInnen dem Bruttogehalt, können aber auch höher sein (wenn zusätzliche Entgelte beitragspflichtig waren, z. B. Trinkgelder und Sachbezüge) oder niedriger sein (wenn Teile des Bruttogehalts beitragsfrei waren) als das Bruttogehalt.
Obergrenze für die Beitragsgrundlage ist die Höchstbeitragsgrundlage: Wenn Sie brutto mehr Gehalt bezogen haben, ist im Versicherungsdatenauszug nur die Höchstbeitragsgrundlage enthalten.
Untergrenze für die Beitragspflicht ist die Geringfügigkeitsgrenze: Wenn Sie höchstens diesen Betrag als Entgelt beziehen, sind sie (im Regelfall, es gibt eine Reihe von Ausnahmen, Sie können sich auch selbst versichern) nur unfallversichert (§ 5 Abs. 2 ASVG), solche Zeiten scheinen im Versicherungsdatenauszug nicht immer auf.
Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird die Beitragsgrundlage aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet.
Bei Bauern leitet sich die Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab.
Bitte wenden Sie sich mit Detailfragen an Ihr Lohnbüro, Ihren Steuerberater oder die Abteilung für Beitragswesen Ihres Krankenversicherungsträgers.
Zur Herkunft der Daten
Die Daten werden zunächst an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) von den Stellen gemeldet, die dazu nach den Gesetzen verpflichtet sind:
- beim Arbeitsverhältnis ist das meist der Arbeitgeber.
- Arbeitsämter (Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice),
- Krankenkassen (z. B. Kranken- oder Wochengeldbezug) sind ebenfalls zu Meldungen verpflichtet.
Gewerbetreibende, Freiberufler, Bauern und andere Selbstständige sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keinen Sitz im Inland hat, müssen die Meldungen selbst erstatten.
Die Meldungen werden bei diesem Versicherungsträger geprüft (Kontrollen zumindest durch Beitragsprüfungen, in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden etc.) und als Basis der Versicherungsansprüche in einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage aufbewahrt. Von dort können die Daten bei Bedarf (z. B. für die Beurteilung von Pensionsansprüchen) abgerufen werden. Diese gemeinsame Datenverarbeitung wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für die Versicherungsträger geführt. Aus der Sicht des Datenschutzrechts handelt es sich um ein Informationsverbundsystem, Auftraggeber (und damit für die Richtigkeit der gespeicherten Daten verantwortlich) sind die jeweiligen Versicherungsträger (siehe unten zur Herkunft der Daten).
Der Versicherungsdatenauszug ist der Kontoauszug aus dieser gemeinsamen Datenspeicherung - Sie werden in ihm daher Daten finden, die von verschiedenen Versicherungsträgern und sonstigen meldenden Stellen kommen.
Meldungen, die dem zuständigen Krankenversicherungsträger gegenüber abgegeben werden, gelten im Regelfall automatisch auch für die Pensionsversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Ihr Versicherungsschutz hängt dem Grundsatz nach nicht davon ab, ob Sie angemeldet sind: Sozialversicherung knüpft an die jeweilige Tätigkeit (und den Entgeltbezug daraus) an; die Meldung an sich hat (nur) den Zweck, der Versicherung mitzuteilen, dass Sie versichert sind und die Grundlagen für die Beitragsabrechnung zu nennen (Beginn, Ende, Tätigkeit, Arbeitgeber, Beitragsgrundlagen usw.).
In der Pensionsversicherung besteht allerdings eine wichtige Ausnahme: Pflichtversicherungszeiten zählen dort im Regelfall nur dann bereits ab Beginn einer Tätigkeit, wenn die Meldung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer Beschäftigung usw. erstattet wurde, sonst nur ab dem Einlangedatum der Meldung. Diese Frist soll rückwirkende Anmeldungen, deren Berechtigung man (vielleicht erst nach Jahren) nicht mehr prüfen könnte, erschweren.
Für die Anmeldung zur Sozialversicherung bestehen rechtliche Regeln, die Sie z. B. in den §§ 33 ff. ASVG und in den Richtlinien nach § 41 ASVG (für Arbeitnehmer) finden. Die Meldefristen sind kurz, weil der Versicherungsträger auch Beträge für andere Stellen einhebt und aktuell verrechnen muss sowie Auskünfte über Ihren Versicherungsschutz an Vertragspartner (Spitäler, Ärzte usw.) zu geben hat. Eine rasche Anmeldung liegt damit auch in Ihrem Interesse.
Falls Sie zu Unrecht nicht angemeldet wurden, können Sie durch den Versicherungsträger auf der Basis eines entsprechenden Verfahrens auch längere Zeit rückwirkend in die Versicherung einbezogen werden.
Zur Bestätigung, dass (und wie) Sie als Arbeitnehmer angemeldet wurden, erhält Ihr Arbeitgeber zwei Abschriften seiner Meldung: eine davon ist für Sie gedacht. Wenn Sie nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb weniger Wochen diese Meldekopie erhalten, fragen Sie bitte im Lohnbüro nach.