Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Sozialversicherung auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf.
Durch die Amtssignatur ist erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt und von wem es stammt.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke,
- dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Die Amtssignatur gewährleistet daher
- die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und
- die Prüfbarkeit des Dokuments.
Zuletzt aktualisiert am 11. März 2015