Der Autor:
Mag. Peter Wieninger
ist Leiter der Abteilung für internationale Angelegenheiten und zwischenstaatliche Sozialversicherung (ZSI) im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
KURZFASSUNG
Aufgrund nur national geltender Bestimmungen kann die soziale Sicherheit von Personen im zwischenstaatlichen Bereich nicht immer vollständig gewährleistet werden. Um Grundsätze, wie z.B. die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, die Berücksichtigung der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, die Berücksichtigung der im anderen Staat eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, etc. zu erfüllen, bedarf es geeigneter (rechtlicher) Instrumente. Die Entwicklung dieser internationalen Instrumente ist auch von hoher Bedeutung für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und hat damit einen positiven Einfluss auf die Beschäftigungsentwicklung.
- Europäische Union
Auf EU-Ebene werden diese Grundsätze vor allem durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ab 1. Mai 2010 umgesetzt. Gegenüber Drittstaaten gelten diese Verordnungen ab 1. Jänner 2011. Die Vorgängerregelungen (VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) sind derzeit noch im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz anwendbar. Darüber hinaus gelten diese Verordnungen auch in bestimmten Fällen weiter (z.B. für Drittstaaten im Verhältnis zum Königreich Großbritannien).
- Multilaterale Abkommen, Abkommen mit internationalen Organisationen
Weiters gibt es multilaterale Abkommen (z.B. Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich, Luxemburg, Türkei, Niederlanden, Portugal, Belgien, Spanien und Italien; Vierseitiges Übereinkommen zwischen Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein) sowie zahlreiche Regelungen mit in Österreich ansässigen internationalen Organisationen (z.B. Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), UN-Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO), Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC), Hochkommissär für Flüchtlinge (UNHCR). Ähnlich sind Verträge mit nicht in Österreich ansässigen internationalen Organisationen für die Reintegration der bei diesen Organisationen tätigen österreichischen Staatsangehörigen (z.B. Europäischen Organisation für Kernforschung – CERN – in Genf). Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) regelt die Übertragung und Rückübertragung von österreichischen Pensionsanwartschaften für Beschäftigte der Organe der Europäischen Gemeinschaften (Rat, Kommission, Parlament, Gerichtshof, Rechnungshof) und anderer Einrichtungen der Europäischen Union (z.B. Europäische Investitionsbank).
- Bilaterale Abkommen
Ein zentrales Instrument im zwischenstaatlichen Bereich zur Regelung der sozialen Sicherheit stellen aber zweifellos die zwischen Staaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit dar. Der Artikel versucht dabei das Zustandekommen dieser bilateralen Abkommen zu beschreiben und einen Überblick über derzeit laufende Verhandlungen zu geben, insbesondere welche Neuerungen dabei erzielt werden.