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Berechnung der Höhe des Wochengeldes: Stock-Options – Entscheidung des OGH


Mag. Jiri NovakDer Autor:
Mag. Jiri Novak

ist als Jurist in der Abteilung „Allgemeine Rechtsangelegenheiten“ bei der WGKK tätig. Arbeitsschwerpunkte: Kinderbetreuungsgeld, Regress- und Leistungsstreitverfahren.



KURZFASSUNG


   In der Entscheidung vom 12.4.2011 zu GZ 10 ObS 33/11t verneinte der OGH zu Recht die Qualifizierung der Vorteile aus der Ausübung von Stock Options als durchschnittlicher Arbeitsverdienst im Sinne des § 162 Abs 3 ASVG und deren Heranziehung für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes. Mit der Einführung des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes verfolgte der Gesetzgeber nämlich ausschließlich die steuer- sowie beitragrechtlichen Vorteile von Stock Options. Eine Berücksichtigung der Vorteile aus der Ausübung von Stock Options auch für die Höhe des Wochengeldes war durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Zudem konnten im vorliegenden Fall die Vorteile aus Stock Options unabhängig vom Beschäftigungsverbot der Versicherten ausgeübt werden. Darüber hinaus stellte der OGH zum Begriff „Arbeitsverdienst im Sinne des § 162 Abs 3 ASVG“ fest, dass dieser mit dem auf die Beitragsbemessung zugeschnittenen § 49 ASVG nicht gleichzusetzen ist. Seit der Entscheidung 10 ObS 78/88 wird unter Arbeitsverdienst im Sinne des § 162 Abs 3 ASVG der im Beobachtungszeitraum zustehende Geld- oder Sachbezug unabhängig von dessen beitrags- oder einkommensrechtlicher Qualifikation verstanden. Auf Grund des speziellen Kontexts, in den der Begriff „Arbeitsverdienst“ eingebettet ist, können für den Zusammenhag Arbeitsverdienst – Versicherungspflicht keine Schlussfolgerungen für die Wochengeldberechnung gezogen werden.

Schließlich kann festgehalten werden, dass durch diese zutreffende Entscheidung eine weitere finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft unterbunden werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am 09. März 2022