Der Autor:
Priv.-Doz. Dr. Karl Stöger
lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien.
KURZFASSUNG
Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit gesamtvertragliche Klauseln, die im Ergebnis zu einer „Deckelung“ der den Vertragsärzten gebührenden Honorare führen, aus grundrechtlicher Sicht zulässig sind. Einleitend werden die verschiedenen Arten solcher Deckelungsklauseln dargestellt und es wird gezeigt, dass diese bisher von der überwiegenden Lehre, dem VfGH und dem OGH für zulässig gehalten wurden.
Vereinzelt wurden jedoch Bedenken gegen zwei Aspekte solcher Klauseln vorgebracht: Zum einen die die nicht kostendeckende Entlohnung von Vertragsärzten, zum anderen die Wirkung einer Deckelung auf Vertragsärzte, die ihr Angebotsverhalten nicht steuern können. Hinter beiden Einwendungen stehen auch grundrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinblick auf den Gleichheitssatz.
Es wird jedoch gezeigt, dass gleichheitsrechtliche Fragen nur am Rande eine Rolle spielen, entscheidend ist vielmehr die Frage der Vereinbarkeit von Honorardeckelungsklauseln mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Es ist freilich nachweisbar, dass Honorardeckelungsregelungen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des derzeitigen Sozialversicherungssystems dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind.
Aber auch der Vorwurf, dass eine nicht kostendeckende Honorierung von Einzelleistungen nicht mit den Grundrechten vereinbar ist, hält einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand, auch unter Beachtung der Entscheidungen von VwGH und VfGH zum Preisgesetz. Entscheidend ist, dass ein Vertragsarzt insgesamt für seine diesbezüglich als Einheit zu betrachtende Tätigkeit als Vertragsarzt kostendeckend entlohnt wird. Auch das Argument, dass Honorardeckelungsregelungen unzulässig sind, wenn sie mit einer unbeschränkten Arbeitspflicht einhergehen, geht von der fraglichen Prämisse aus, dass der Vertragsarzt einer solchen unterliegt. Dies ist freilich nicht der Fall, da Gesamtvertrag bzw. Einzelvertrag eine solche Pflicht nicht enthalten.
Im Ergebnis wird daher festgehalten, dass auch aus grundrechtlicher Sicht kein grundsätzlicher Einwand gegen die Zulässigkeit von Honorardeckelungsklauseln erhoben werden kann.