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Vulkanausbruch auf Island – Entgeltfortzahlungspflicht ja oder nein?


Dr. Christoph RadlingmayrDer Autor:
Dr. Christoph Radlingmayr

ist Jurist (Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht) und Rechtsreferent der Abteilung „Ersatzleistung“ bei der Stmk. GKK. Er ist vorrangig mit Regressforderungen, Klagen, Prozessführung und Exekutionen befasst.


KURZFASSUNG


Der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull auf Island am 21.3.2010 führte zu mehrere Tage andauernden Flugeinschränkungen. Aufgrund dessen saßen zahlreiche Arbeitnehmer in ihren Urlaubsorten fest und konnten in der Folge nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Arbeitsrechtlich stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob diesen verspäteten Arbeitnehmern das Entgelt für die Dauer ihrer Abwesenheit zusteht oder nicht. Die Prüfung dabei erfolgt anhand der Bestimmungen der Dienstordnungen iVm mit den allgemeinen Regeln über die Dienstverhinderung (§ 8 Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs 5 ABGB). Diese gesetzlichen Tatbestände sind deshalb für die Anspruchsprüfung heranzuziehen, da ausschließlich der Arbeitnehmer vom Dienstverhinderungsgrund betroffen ist, nicht hingegen der Arbeitgeber.

Eine Dienstverhinderung, die den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers wahrt, liegt vor, wenn dieser durch Gründe, die seine Person betreffen, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Bei einer durch den Vulkanausbruch bedingten verspäteten Rückkehr sind diese Grundvoraussetzungen gegeben, da der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist und ihn vor allem mangels Vorhersehbarkeit und Beeinflussbarkeit kein Verschulden trifft. Bei einer mehrtägigen Abwesenheit ist zudem jedenfalls noch von einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu sprechen.

Weder das Gesetz noch die herrschende Lehre noch die Judikatur sehen im Rahmen der Dienstverhinderung auf Arbeitnehmerseite einen Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei Vorliegen besonderer Umstände vor. In diesem Sinne ist es daher belanglos, welche Ursache der Dienstverhinderung zugrunde liegt, sofern der Arbeitnehmer die gesetzlich vorgegebenen Grundvoraussetzungen erfüllt. Im Ergebnis behält der Arbeitnehmer daher auch seinen Fortzahlungsanspruch, wenn es sich beim Dienstverhinderungsgrund um ein Ereignis handelt, das nicht nur ihn sondern darüber hinaus auch eine Vielzahl anderer Personen betrifft, da das Gesetz dahingehend keine Unterscheidung trifft.

Die neutrale Sphäre, die nach einer Mindermeinung in der Literatur auch bei Dienstverhinderungen des Arbeitnehmers zum Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers führen soll, wurde zu § 1155 ABGB entwickelt und ist nicht auf § 1154b Abs 5 ABGB bzw. § 8 Abs 3 AngG übertragbar. Unabhängig davon ist überhaupt fraglich, ob in Anbetracht des Gesetzeswortlautes, der Kasuistik und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit nicht generell vom Konstrukt der neutralen Sphäre abgegangen werden sollte. Für Dienstverhinderungen auf Arbeitnehmerseite bietet das Gesetz jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Heranziehung einer neutralen Sphäre.

Zuletzt aktualisiert am 07. März 2022