Die Autorin:
Mag. Ingeborg Beck
ist Leiterin der Abteilung "Meritorik" im Geschäftsbereich Grundsatz der Pensionsversicherungsanstalt.
KURZFASSUNG
Ein Unionsbürger mit rechtmäßigem Aufenthaltsrecht im Inland, der auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Inland somit auch Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, erwirbt bei Anspruch auf eine (Teil)Pensionsleistung gegenüber einen österreichischen Trägers der Pensionsversicherung auch einen Rechtsanspruch auf Ausgleichszulage (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen). Damit verfügt er über hinreichende eigene Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Ein Rückgriff auf eine allfällige Haftungserklärung Dritter ist hier nicht zulässig.
Einem Unionsbürger, der sein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerfreizügigkeit heraus begründen möchte, kann kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Subsidiär können die fehlenden Existenzmittel durch eine Haftungs- oder Patronatserklärung ersetzt werden. Da kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe besteht, kann diesbezüglich auch kein Anspruch auf Ausgleichszulage geltend gemacht werden. Nach Erteilung des rechtmäßigen Aufenthaltsrechtes kann auf Grund einer unverschuldeten bzw. unvorhersehbaren Notlage jedoch durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszulage entstehen.
Das 4. SRÄG 2009 bringt durch die Festlegung einer umfassenden Auskunftspflicht der Fremdenpolizeibehörden und Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden auch für die Träger der Pensionsversicherung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, indem der tatsächliche Aufenthaltstitel, die Bedingungen und Beschränkungen, allfällige Haftungserklärungen, die Angehörigeneigenschaft, etc. nicht gesondert ermittelt werden müssen. Damit kann beim Zugang zur Ausgleichszulage weitgehend eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme verhindert werden. Im Verfahren zur Entziehung einer bereits zuerkannten Ausgleichszulage steht die Beweislastumkehr im Spannungsverhältnis zur Verteilung der Parteirollen im Sozialgerichtsverfahren. Somit verbleibt das Schwergewicht beim Träger der Pensionsversicherung, der die Fakten betreffend begründeter Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt erheben und in einer Gesamtbetrachtung auch hinreichend nachweisen muss.