Personen, die nicht in Österreich sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder in der Schweiz krankenversichert sind, haben während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Österreich Anspruch auf eine dem voraussichtlich weiteren Aufenthalt in Österreich entsprechende medizinisch erforderliche Sachleistung.
Ab 1. Juli 2004 kann dieses Recht, nach Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer entsprechenden gültigen Anspruchsbescheinigung, direkt beim Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Die Einreise darf nicht zum Zwecke einer Behandlung erfolgt sein.
Zur Erfassung der Patientendaten und zur rechtlichen Absicherung der zu erbringenden Sachleistung füllt der Patient eine „ERKLÄRUNG“ aus und unterfertigt sie. Auf dieser Erklärung wird vom Leistungserbringer die Identität der Person und die medizinische Notwendigkeit der Sachleistung in Bezug zu der vom Patienten angegebenen Aufenthaltsdauer bestätigt.
Erklärung des Patienten (PDF, 93 KB)
Ausfüllhilfe für die Erklärung des Patienten (mehrsprachig vorhanden) (PDF, 391 KB)
Leistungserbringerinformation (PDF, 427 KB)
Erklärung des Patienten Spitäler (PDF, 145 KB)
Für zusätzliche Informationen und Layout der europäischen Krankenversicherungskarte verweisen wir auf die Homepage der EU:
EU-Homepage: "Die Europäische Krankenversicherungskarte"