Wie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolgt und wann ein Anspruch auf eine Auszahlung des Guthabens durch die jeweilige BV-Kasse besteht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Auswahl der BV-Kasse
Jede Dienstgeberin bzw. jeder Dienstgeber hat innerhalb von sechs Monaten, ab Beginn eines Dienstverhältnisses das dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegt, eine BV-Kasse auszuwählen. Ein Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber abzuschließen.
Kommt es innerhalb der Sechsmonatsfrist zu keinem Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse, wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein gesetzliches Zuweisungsverfahren eingeleitet.
In diesem Fall fordert der Krankenversicherungsträger die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber schriftlich auf, eine BV-Kasse innerhalb von drei Monaten auszuwählen. Bei Nichtauswahl binnen dieser Frist wird eine BV-Kasse zugewiesen.
Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger überweist die Beiträge an die zuständige BV-Kasse.
Weitere Infos und eine Übersicht über die BV-Kassen finden Sie unter dem Link "Betriebliche Vorsorge" in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Anspruch auf Auszahlung
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses über den Betrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Betrag) verfügen, wenn
- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und
- bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung aus der Betrieblichen Vorsorge vergangen sind.
Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt jedenfalls, wenn
- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, das dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegt (zum Beispiel bei einem Wechsel in die Selbständigkeit), oder
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß den Übergangsbestimmungen).
Kein Anspruch auf Verfügung über den BV-Betrag besteht bei
- Kündigung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers (ausgenommen während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz),
- verschuldeter Entlassung oder
- unberechtigtem vorzeitigen Austritt.
Hinweis: Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen die Beendigungsgründe bekannt zu geben, damit eine Verfügung über den BV-Betrag erfolgen kann. Die rechtzeitige und vollständige Übermittlung der Abmeldung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist daher besonders wichtig.
Achtung: Die Auszahlung eines Guthabens erfolgt ausschließlich durch die jeweilige BV-Kasse.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer