Krankenversicherungsbestimmungen für kurze oder längere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat und Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte
Betreuungsfall EU - EWR – CH
Personen, die nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder in der Schweiz krankenversichert sind, haben während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Österreich Anspruch auf eine dem voraussichtlich weiteren Aufenthalt in Österreich entsprechende medizinisch erforderliche Sachleistung.
Ab 1. Juli 2004 kann dieses Recht, nach Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer entsprechenden gültigen Anspruchsbescheinigung, direkt beim Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Die Einreise darf nicht zum Zwecke einer Behandlung erfolgt sein.
Zur Erfassung der Patientendaten und zur rechtlichen Absicherung der zu erbringenden Sachleistung füllt der Patient eine „ERKLÄRUNG“ aus und unterfertigt sie. Auf dieser Erklärung wird vom Leistungserbringer die Identität der Person und die medizinische Notwendigkeit der Sachleistung in Bezug zu der vom Patienten angegebenen Aufenthaltsdauer bestätigt.
Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK)
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite der e-card. Mit der EKVK ist gesichert, dass Sie nach den Regeln des jeweiligen Landes zu ärztlicher Betreuung kommen.
Um die EKVK im Ausland verwenden zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der e-card vollständig ausgefüllt sein. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt sie nicht als Anspruchsnachweis.
Wo gilt die EKVK?
Die EKVK gilt in den meisten Ländern Europas, derzeit in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass Sie die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorlegen und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen müssen.
Wie nützt man die EKVK?
Wenn Sie in einem dieser Länder einen Arzt oder ein Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen, weisen Sie bitte möglichst früh Ihre EKVK vor. Aufgrund internationaler Vereinbarungen sind Vertragsärzte und Vertragskrankenanstalten in diesen Ländern verpflichtet, Ihre EKVK zu akzeptieren und Sie wie einen nationalen Patienten zu behandeln.
Bei Ärzten und Spitälern, die keinen Vertrag mit der Sozialversicherung des Aufenthaltsstaates haben, müssen Sie die Rechnung - so wie in Österreich bei einem Wahlarzt oder in einem Privatspital ohne Vertrag mit Ihrem Versicherungsträger - vorerst selbst bezahlen.
Das Ablaufdatum Ihrer EKVK hängt mit der Dauer Ihrer Versicherungszeiten zusammen. Wenn das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, sofern Sie noch versichert sind.
Wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt der e-card nicht oder erst kurz versichert waren, kann es sein, dass manche Datenfelder der EKVK nur mit Sternen versehen sind. In diesem Fall beantragen Sie bitte vor Reiseantritt bei Ihrem Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK" (PEB).